14/09/2026
Arbeit & Lohn

07/2026: Firmenwagen zur gemischten Nutzung – Neuberechnung des Sachbezuges ab 2026

Mit dem am 11. August 2026 im Amtsblatt der Republik veröffentlichten G.v.D. Nr. 148 vom 7. August 2026 – dem sogenannten Decreto Omnibus – wurde die steuerliche Bewertung von Firmenfahrzeugen, die Beschäftigten zur gemischten Nutzung (betriebliche und private Nutzung) überlassen werden, neu geregelt. Die Änderungen gelten bereits rückwirkend ab der Steuerperiode 2026.
Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zählt zu den praktisch bedeutsamsten Sachbezügen und ist längst nicht mehr auf Führungskräfte beschränkt. Die Neuregelung wirkt sich daher auf einen erheblichen Teil der Belegschaft aus.


1.1 Kurzüberblick


Die Pauschalbewertung bleibt bestehen: 15.000 km konventionelle Jahresfahrleistung multipliziert mit dem Kilometerkostensatz der ACI-Tabellen (Automobile Club d’Italia), Sätze von 10%, 20% oder 50% je nach Antriebsart.

Neu – Altersaufschlag: Nach Ablauf des fünften auf die Erstzulassung folgenden Jahres erhöht sich der Sachbezug um 50 %.

Neu – Ausstattungsaufschlag: Für Zubehör und Sonderausstattungen, die nicht in den ACI-Tabellen bewertet und nicht unmittelbar von der beschäftigten Person erworben wurden, gilt ein Pauschalzuschlag von 5%.

Erweiterter Anwendungsbereich: Die Pauschalbewertung gilt nunmehr auch bei Weiterzuweisung eines Fahrzeugs an andere Beschäftigte; das Erfordernis der Neuzulassung und des Vertragsabschlusses der Nutzungsverträge ab dem 1. Januar 2025 ist entfallen.

Verlängerte Übergangsregelung: Das frühere CO₂-Regime gilt nun auch für bis zum 31. Dezember 2024 bestellte und bis zum 31. Dezember 2025 (bisher: 30. Juni 2025) überlassene Fahrzeuge.

Handlungsbedarf 2026: Da die Neuregelung auf die gesamte Steuerperiode 2026 zurückwirkt, sind bereits abgerechnete Monate zu überprüfen und im Rahmen des Jahressteuerausgleichs zu berichtigen.

1.2 Bisherige Regelung


Der Sachbezug aus der Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur gemischten Nutzung wird nicht nach der tatsächlichen Privatnutzung, sondern pauschal ermittelt. Bemessungsgrundlage ist eine fiktive Jahresfahrleistung von 15.000 Kilometern, multipliziert mit dem für das jeweilige Fahrzeug maßgeblichen Kilometerkostensatz der jährlich veröffentlichten ACI-Tabellen. Auf diesen Betrag wird ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz angewandt.
Der maßgebliche Prozentsatz richtete sich bis zum 31. Dezember 2024 nach den CO₂-Emissionen des Fahrzeugs (25%, 30%, 50% oder 60%). Mit dem Haushaltsgesetz 2025 (Art. 1 Abs. 48 des Gesetzes Nr. 207/2024) wurde dieser Maßstab durch die Antriebsart ersetzt (10%, 20% oder 50%), zunächst beschränkt auf neu zugelassene Fahrzeuge, die aufgrund ab dem 1. Januar 2025 geschlossener Nutzungsverträge überlassen wurden. Für Bestandsfahrzeuge wurde durch Art. 6 Abs. 2-bis des Gesetzesdekrets Nr. 19/2025, umgewandelt in das Gesetz Nr. 60/2025, eine Übergangsfrist eingeführt.
Mit dem Rundschreiben Nr. 10/E vom 3. Juli 2025 hat die Agentur der Einnahmen – unter Bezugnahme auf das Rundschreiben Nr. 46/E vom 14. August 2020 – das Zusammenspiel der drei Regelungsebenen dargestellt und klargestellt, dass in allen nicht von den Pauschalregelungen erfassten Konstellationen auf den marktüblichen Wert (valore normale) abzustellen ist, begrenzt auf den auf die private Nutzung entfallenden Anteil.
Gerade diese Fälle führten in der Praxis zu erheblichem Verwaltungsaufwand.

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