19/05/2026
Arbeit & Lohn

04/2026: Dekret vom 1. Mai - Arbeitsrechtliche Neuerungen

Hiermit möchten wir Sie über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Neuerungen des Gesetzesdekrets Nr. 62/2026, bekannt als „Decreto 1° maggio" informieren.

 

Nachstehend finden Sie die wichtigsten Neuerungen:

1.1           Beschäftigungsanreize

Um regionale Ungleichgewichte abzubauen und die Eingliederung besonders benachteiligter Gruppen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, sieht das Dekret vier wesentliche Beitragsbefreiungsmaßnahmen vor:

1.1.1        Einstellungsbonus für junge Arbeitnehmer unter 35 Jahren

Vorgesehen ist eine vollständige Befreiung (100%) von den Sozialversicherungsbeiträgen (bis zu 500,00 Euro monatlich) für 24 Monate bei Neueinstellungen von nicht leitenden Arbeitnehmern unter 35 Jahren im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026. In den süditalienischen Regionen und in Krisengebieten erhöht sich der Höchstbetrag auf 650,00 Euro monatlich.

 

Im Einzelnen steht die Beitragsbefreiung für maximal 24 Monate zu, sofern die unbefristete Einstellung Personen betrifft, die zum Einstellungszeitpunkt das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und seit mindestens 24 Monaten keiner regelmäßig entlohnten Beschäftigung nachgegangen sind. Die Förderung gilt ebenfalls – für maximal 24 Monate – bei der unbefristeten Einstellung von unter 35-Jährigen, die zum Einstellungszeitpunkt seit mindestens 12 Monaten ohne regelmäßig entlohnte Beschäftigung sind und einer der folgenden Kategorien benachteiligter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der EU-Verordnung 651/2014 angehören:

-  Personen ohne Abschluss der Sekundarstufe II oder Berufsausbildung (ISCED-Stufe 3), oder die die Vollzeitausbildung seit weniger als zwei Jahren abgeschlossen haben und noch keine erste reguläre Beschäftigung gefunden haben (Art. 2 Nr.  lit. c);

-  Erwachsene, die allein mit einer oder mehreren unterhaltsberechtigten Personen zusammenleben (Art. 2 Nr. 4 lit. e);

-  Personen, die in Berufen oder Sektoren tätig sind, in denen das Geschlechtergefälle den Durchschnitt aller Wirtschaftssektoren des betreffenden Mitgliedstaats um mindestens 25 % übersteigt, sofern die betreffende Person dem unterrepräsentierten Geschlecht angehört (Art. 2 Nr. 4 lit. f). Diese Sektoren und Berufe werden jährlich per Ministerialdekret auf Basis der ISTAT-Daten festgelegt;

-  Angehörige einer ethnischen Minderheit eines Mitgliedstaats, die ihre Sprachkenntnisse, Berufsqualifikation oder Berufserfahrung verbessern müssen, um ihre Chancen auf eine stabile Beschäftigung zu erhöhen (Art. 2 Nr. 4 lit. g).

 

Darüber hinaus wird die Förderung für maximal 12 Monate bei der unbefristeten Einstellung von unter 35-Jährigen gewährt, die zum Einstellungszeitpunkt einer der unter lit. a) bis c) und lit. e) bis g) genannten Kategorien benachteiligter Arbeitnehmer gemäß Art. 2 der EU-Verordnung 651/2014 angehören. Neben den oben beschriebenen Personengruppen zählen hierzu auch Personen, die seit mindestens 6 Monaten ohne regelmäßig entlohnte Beschäftigung sind (Art. 2 Nr. 4 lit. a), sowie Personen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren (Art. 2 Nr. 4 lit. b).

 

Die Einstellungen müssen zu einer Nettobeschäftigungssteigerung führen, die auf Basis der Differenz zwischen der Anzahl der in jedem Monat beschäftigten Arbeitnehmer und der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl der vorangegangenen zwölf Monate berechnet wird.

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