14/01/2026
Arbeit & Lohn

01/2026: Haushaltsgesetz 2026 und Arbeitssicherheit Dekret - Arbeitsrechtliche Neuerungen

1.1           Neuerungen im Bereich der Einkommensteuer

Das Haushaltsgesetz 2026 sieht eine Senkung des Steuersatzes für die zweite Einkommensstufe (zwischen 28.000 und 50.000 Euro) von 35% auf 33% vor. Daraus ergeben sich jährliche Steuerersparnisse von bis zu 440 Euro. Um die Auswirkungen dieser Steuersenkung für Steuerpflichtige mit einem jährlichen Gesamteinkommen von über 200.000 Euro zu neutralisieren, wurde eine Reduzierung der Steuerermäßigung von 440 Euro vorgesehen, die von der geschuldeten Bruttosteuer für bestimmte abzugsfähige Aufwendungen in Abzug gebracht werden kann.

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 gelten daher folgende Steuersätze, aufgeteilt in drei Einkommensstufen:

23% für Einkommen bis 28.000,00 Euro;

33% für Einkommen zwischen 28.000,00 und 50.000,00 Euro;

43% für Einkommen über 50.000,00 Euro.

1.2           Begünstigte Besteuerung von kollektivvertraglichen Erhöhungen

Zur Förderung der Anpassung der Löhne an die Lebenshaltungskosten und zur Stärkung des Zusammenhangs zwischen Produktivität und Entlohnung sieht das Haushaltsgesetz vor, dass Lohnerhöhungen, die im Jahr 2026 an Arbeitnehmer des Privatsektors in Umsetzung von Kollektivvertragsverlängerungen gewährt werden, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 unterzeichnet wurden, einer Ersatzsteuer zur Einkommenssteuer sowie zu den regionalen und kommunalen Zuschlägen in Höhe von nur 5% unterliegen.

 

Diese Maßnahme findet Anwendung auf Arbeitnehmer des Privatsektors, die im Jahr 2025 ein Einkommen aus unselbständiger Arbeit von nicht mehr als 33.000 Euro erzielt haben.

1.3           Steuerliche Begünstigung von Produktivitätsprämien

Für Ergebnisprämien sowie für Beträge, die als Gewinnbeteiligung an die Mitarbeiter ausbezahlt werden, sind folgende Neuerungen vorgesehen:

Senkung des Steuersatzes der Ersatzsteuer von 5% auf 1% für die Jahre 2026 und 2027;

Erhöhung Höchstbetrag, bis zu den die Ersatzsteuer angewendet werden kann.

Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ersatzbesteuerung angewendet werden kann, wird somit von brutto 3.000 Euro auf brutto 5.000 Euro angehoben.

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