Auszahlung Vergütungen und Entlohnungen Dezember 2025
Laut den Bestimmungen des Art. 51 des Tuir (Einheitlicher Text über die Einkommenssteuer) sind die Einkünfte aus lohnabhängiger Arbeit, welche innerhalb 12. Jänner des Folgejahres ausgezahlt werden, noch dem Steuerjahr zuzurechnen, auf welches sie sich beziehen (sog. erweitertes Kassaprinzip).
Das bedeutet, dass die Entlohnungen des Monats Dezember 2025 innerhalb 12. Jänner 2026 ausgezahlt werden müssen, damit sie aus steuerlicher Sicht noch dem Einkommen des Jahres 2025 zugerechnet und im Modell CU für das Jahr 2025 angeführt werden können. Dasselbe Prinzip gilt auch in Bezug auf Verwalter- und Geschäftsführerentschädigungen, da diese den Einkünften aus lohnabhängiger Arbeit gleichgestellt sind. Wird die Entlohnung bzw. Vergütung nach dem 12. Jänner 2026 ausgezahlt, muss die Besteuerung der Einkünfte abgeändert werden.
Für die Absetzbarkeit der Lohnkosten gilt das Kompetenzprinzip, laut dem der Zeitpunkt der Aus-zahlung nicht relevant ist und wodurch die den Arbeitnehmern ausgezahlten Entlohnungen im Steuerjahr auch absetzbar sind, wenn sie nach dem 12. Jänner des Folgejahres ausgezahlt werden.
Die Verwalter- und Geschäftsführervergütung hingegen ist im Bezugsjahr nur absetzbar, wenn sie innerhalb 12. Jänner des Folgejahres ausgezahlt wird. Stellt der Verwalter oder Geschäftsführer dem Unternehmen seine Leistung allerdings in Rechnung, so ist der Betrag vom Unternehmen im Bezugsjahr nur abziehbar, wenn er noch innerhalb 31. Dezember desselben Jahres ausbezahlt wird.