27/04/2020
Wirtschaft & Steuern

24/2020: Neue erlaubte Tätigkeiten - Dringlichkeitsmaßnahme LH vom 26.04.2020 und interministerielles Rundschreiben vom 26.04.2020

Mit der Dringlichkeitsmaßnahme des LH vom 26.04.2020 wurden für Südtirol zusätzliche Lockerungen bestimmt. Sie tritt sofort in Kraft.

Des Weiteren wurde in einem interministeriellen Rundschreiben an die Innenministerin die Definition der für die nationale Wirtschaft strategisch relevanten Tätigkeiten und Unternehmen ausgeweitet. Es gelten nun auch Exportbetriebe und einige Bautätigkeiten als strategisch relevant und somit erneut zugelassen.

Verkauf von Lebensmitteln zum Mitnehmen (take-away)

Während die Gastronomie bisher nur Lieferservice anbieten durften, kann nun auch der Verkauf von Lebensmitteln zum Mitnehmen (take-away) angeboten werden.

Der Verkauf wird, sofern möglich, über Fernbestellungsmethoden (telefonisch oder online) abgewickelt.

Es muss sichergestellt werden, dass das Betreten der Lokale für die Abholung und Bezahlung der Produkte zu Zeiten und auf eine Art und Weise erfolgen sollen, dass die erforderlichen Distanzierungen eingehalten werden.

Es gelten die in Anhang Nr. 5 der eigenen Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 20/2020 festgelegten Maßnahmen zur Hygiene für gewerbliche Einrichtungen:

Einhaltung folgende Maßnahmen:

  1. Beibehaltung des Abstandes zwischen den Personen in allen Aktivitäten und Phasen.
  2. Gewährleistung der Reinigung und Raumhygiene mindestens zweimal am Tag und in Funktion der Öffnungszeiten.
  3. Gewährleistung einer ausreichenden natürlichen Lüftung und des Luftaustausches.
  4. Umfangreiche Verfügbarkeit und Zugänglichkeit zu Vorrichtungen zur Desinfektion der Hände. Im Besonderen müssen diese Vorrichtungen neben Tastaturen, Touchscreens und Zahlungssystemen verfügbar sein.
  5. Verwendung von Masken in geschlossenen Orten und Räumlichkeiten und jedenfalls in all den Arbeitsphasen, wo der Abstand zwischen den Personen nicht gewährleistet werden kann.
  6. Verwendung von Einweghandschuhen bei der Einkaufstätigkeit, vor allem beim Kauf von Lebensmitteln und Getränken.
  7. Geregelte und gestaffelte Zugänge gemäß den folgenden Modalitäten
    1. durch Verlängerung der Öffnungszeiten;
    1. bei Lokalen bis zu vierzig Quadratmeter darf jeweils nur eine Person eintreten, zusätzlich zu maximal zwei im Geschäft Tätigen;
    1. bei Lokalen, die größer als jene gemäß Buchstabe b) sind, ist der Zugang in Abhängigkeit der verfügbaren Räumlichkeiten geregelt, wobei möglichst zwischen der Eingangs- und Ausgangsstrecke unterschieden werden soll.
  8. Information, um den Kundenabstand in der Warteschlange am Eingang zu gewährleisten.

Der Verzehr vor Ort bleibt untersagt, und die Möglichkeit der Hauszustellung wird bestätigt.

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