14/04/2020
Wirtschaft & Steuern

21/2020: Maßnahmen zur Liquidität des Südtirolpaketes

Die Landesregierung hat am 09.04.2020 ein Abkommen zwischen den drei größten lokalen Banken und den Garantiegenossenschaften ermöglicht. Dieses Abkommen soll Familien, Unternehmen und Freiberuflern einen vereinfachten und schnellen Zugang zu Liquidität ermöglichen. Es handelt sich dabei in erster Linie um Garantieleistungen und Zinszuschüsse für Kredite.

Diese lokalen Maßnahmen sind fast zeitgleich mit den staatlichen Kreditgarantien erlassen worden und in wesentlichen Teilen überschneiden sie sich, wobei das Abkommen festhält, dass die lokalen Maßnahmen nicht mit den staatlichen in Konflikt kommen sollen.

In einem ersten Schritt sind Kredite bis zu

  • 10.000 € für Familien mit Einkommensverlusten
  • 35.000 € für alle Unternehmen und Freiberufler

unmittelbar zugänglich.

Die Konditionen für Kredite, welche über diese Summe hinausgehen, werden mit den Banken noch ausverhandelt und werden sich an den nationalen Bestimmungen anlehnen bzw. diese Bedingungen übernehmen.

Zur Überbrückung dieses Zeitraums hat sich die Landesregierung mit den Banken für Kredite bis 800.000 € auf eine 6-monatige Vorfinanzierung zum Null-Zins-Tarif geeinigt.

Zu den Sofortkrediten und den weiteren Unterstützungsmaßnahmen wurde eine eigene Homepage eingerichtet unter www.neustart.provinz.bz.it. Ab dem 15.04.2020 sollten die Auszahlungen dieser Sofortkredite über die Raiffeisenkassen, Sparkasse und Volksbank begonnen werden.

Die Anfrage muss direkt an die betreffende Bank gemacht werden.

Das Protokoll bleibt bis zum 31.03.2021 oder jedenfalls bis zur Erschöpfung des Plafonds in Kraft.

1.1           Kleinkredite bis zu 35.000€ für Unternehmen und Freiberufler

Um diese Kleinkredite ansuchen können

  • Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, die im Unternehmensregister eingetragenen sind und zum 9. März 2020 ihren Hauptsitz oder ihre Produktionsstätte in der Provinz Bozen haben;
  • Freiberufler und Gesellschaften von Freiberuflern sowie Selbständige, die zum 9. März 2020 ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben;
  • Größere Unternehmen, welche ihren Sitz oder ihre Produktionsstätte am 9. März 2020 in der Provinz Bozen haben.

Um von den Maßnahmen dieses Einvernehmensprotokolls zu profitieren, müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags alle oben angeführten Subjekte in bonis sein und dürfen keine als wertgeminderte Risikopositionen klassifizierten Schuldtitel aufweisen, die in uneinbringliche Kredite, wahrscheinliche Ausfälle, überfällige Risikopositionen und/oder beeinträchtigte Überziehungskredite zu klassifizieren sind.

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