23/03/2020
Wirtschaft & Steuern

15/2020: COVID-19 - weitere Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ansteckung auf dem gesamten Staatsgebiet

der Erlass des Ministerpräsidenten vom 22.03.2020 sieht weitere Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung und Bewältigung des epidemiologischen Notfalls durch COVID-19 vor, welche im gesamten Staatsgebiet gelten.

Die Bestimmungen treten am 12. März 2020 in Kraft und gelten bis zum 03. April 2020.

Die Gültigkeit der Bestimmungen der Verordnung vom 11. März (siehe Rundschreiben Nr. 10/20) und der Verfügung des Gesundheitsministerium vom 20. März 2020, sofern mit den neuen Bestimmungen vereinbar, wurde ebenso bis zum 03. April verlängert.

1.1           Dringlichkeitsmaßnahmen

Um die Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 einzudämmen, werden alle industriellen und gewerblichen Produktionstätigkeiten ausgesetzt, mit Ausnahme der nachfolgend aufgelisteten wesentlichen Tätigkeiten.

Unternehmen, deren Tätigkeit aufgrund Erlasses ausgesetzt werden muss, können die für die Schließung notwendigen Maßnahmen, einschließlich des Versands der auf Lager befindlichen Waren, bis zum 25. März 2020 abschließen.

Die freiberuflichen Tätigkeiten werden nicht ausgesetzt sofern alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Bestimmungen der vorherigen Verordnung vom 11.03.2020 eingehalten werden:

  1. Die Unternehmen sollen für Aktivitäten, welche von zu Hause oder aus der Ferne ausgeführt werden können, möglichst agile Arbeitsmodalitäten einsetzen;
  • es sollen möglichst bezahlter Urlaub und Freistunden für die Beschäftigten sowie andere Formen der Freistellung im Rahmen der Kollektivverträge vorgesehen sind, eingesetzt werden;
  • Tätigkeiten jener Betriebsabteilungen, welche für die Produktionstätigkeit nicht unverzichtbar sind, sollen ausgesetzt werden;
  • es sollen Sicherheitsvorkehrungen gegen Ansteckungen und, falls es nicht möglich sein sollte, den Mindestabstand von einem Meter als wichtigste Eindämmungsmaßnahme einzuhalten, individuelle Schutzmaßnahmen eingeführt werden;
  • es sollen hygienische Maßnahmen am Arbeitsplatz getroffen werden, wobei auch Maßnahmen zur sozialen Abfederung zu diesem Zweck eingesetzt werden;
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