19/03/2020
Wirtschaft & Steuern

13/2020: Gesetzesverordnung "Cura Italia"

Mit der Gesetzesverordnung Nr. 18 vom 17.03.2020 (sog. „Decreto Cura Italia“)wurden erste Maßnahmen zur wirtschaftlichen Unterstützung von Familien, Arbeitnehmern und Unternehmen aufgrund des epidemiologischen Notstandes durch COVID-19 erlassen.

Die Verordnung ist nur eine erste Antwort auf die „Coronavirus“-Krise aus wirtschaftlicher Sicht, wobei die gesamte vom Parlament genehmigte Nettoverschuldungsgrenze ausgeschöpft wird; dieser Verordnung wird im April eine weitere folgen.

Die Verordnung „Cura Italia“ basiert auf fünf Säulen:

  1. zusätzliche Mittel für das nationale Gesundheitssystem, den Katastrophenschutz und andere öffentliche Einrichtungen, die für die Notlage verpflichtet sind;
  2. Unterstützung für Beschäftigte und Arbeitnehmer zur Sicherung von Arbeit und Einkommen;
  3. Liquiditätszuführung in das Finanzsystem;
  4. Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen für Steuern und Beiträge;
  5. Unterstützungsmaßnahmen für bestimmte Wirtschaftszweige.

Nachstehend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Maßnahmen für Unternehmen und Freiberufler.

1.1           Fristverlängerung für die am 16. März fälligen Zahlungen und Aussetzung der Zahlungen (Artikel 60 – 62)

Alle Steuerzahlungen, die am 16. März fällig waren, wurden bis zum 20. März aufgeschoben.

Zahlungen, die vom 08.03.2020 bis zum 31.03.2020 fällig sind, werden für Steuerzahler ausgesetzt, die in der vorangegangenen Steuerperiode Einkünfte und Erträge von höchstens 2 Millionen Euro erzielt haben.

Es werden nicht nur die Zahlungen der Mehrwertsteuer, der IRPEF-Zuschläge und der Steuerrückbehalte, sondern auch die Renten- und Sozialversicherungsbeiträge sowie die Pflichtversicherungsprämien ausgesetzt.

Die ausgesetzten Zahlungen müssen mit einer einzigen Zahlung bis zum 31.5.2020 oder mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Mai 2020 beglichen werden.

Ein längerer Zahlungsaufschub gilt unabhängig vom Jahresumsatz auch für eine Reihe von Unternehmen, welche besonders von den Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffen sind („maßgeblich betroffene“ Subjekte“).

PDF herunterladen