12/04/2019
Arbeit & Lohn

08/2019: Unbedenklichkeitserklärung

Das Gesetz Nr. 12 vom 11. Februar 2019 sieht Änderungen in Bezug auf die Pflicht für Unternehmen, laut der sie über die sog. Unbedenklichkeitserklärung („certificato di agibilità“) verfügen müssen, wenn sie Mitarbeiter aus dem Unterhaltungssektor („lavoratori dello spettacolo“) engagieren, vor.

Antragspflicht

Zur Beantragung der Unbedenklichkeitserklärung sind verpflichtet

  • Unternehmen der Theater-, Kino- oder Zirkusbranche,
  • Zelttheater,
  • Behörden, Vereine, Beherbergungs- und Nichtbeherbergungsbetriebe,
  • Rundfunkanstalten,
  • Betreiber von Sportanlagen,

jedes Mal, wenn sie Mitarbeiter aus dem Unterhaltungssektor in Räumlichkeiten, die sich in ihrem Besitz befinden oder für die sie das persönliche Nutzungsrecht haben, auftreten lassen.

Die Beantragung der Unbedenklichkeitserklärung ist für den Auftraggeber bei der Beschäftigung von Mitarbeitern folgender Kategorien verpflichtend:

  1. Opernsänger;
  2. Operettendarsteller, Künstler von Revuen, Varietés und anderen Aufführungen, Unterhaltungs-musiker, Moderatoren, Discjockeys und Animateure in Strukturen, die touristischer Natur sind;
  3. Schauspieler beim Film und audiovisuellen Produktionen, Synchronsprecher;
  4. Regisseure und Drehbuchautoren am Theater, beim Film und bei audiovisuellen Produktionen, Regieassistenten, Dialoguistes und Adapteurs;
  5. Generalorganisatoren, Produktionsleiter, Inspektoren der Produktion, Produktionssekretäre, Verlagssekretäre, Kassiere der Produktion, Verantwortliche der Ausgabe bei Film und Fernsehen;
  6. Aufnahmeleiter und Direktoren der Synchronisation;
  7. Dirigenten und Ersatzdirigenten;
  8. Konzertmusiker und Solisten, Orchestermusiker und Mitglieder von Musikkapellen;
  9. Chorsänger, Tänzer, Statisten, Modelle und Techniker für Modeveranstaltungen;
  10. Verwalter von Theatergruppen;
  11. Montage- und Tontechniker, Techniker für Entwicklung und Kopien;
  12. Kameraleute für Film und audiovisuelle Produktionen, Kameraassistenten und Arbeiter bei Film, am Theater und bei audiovisuellen Produktionen;
  13. Ausstatter, Architekten, Bühnenbildner, Figurenbildner für Film und audiovisuelle Produktionen;
  14. Maskenbildner und Friseure.

Die Pflicht zum Nachweis und zur Aufbewahrung der Unbedenklichkeitserklärung liegt beim Unternehmen, das den Mitarbeiter engagiert. Im Falle eines selbstständigen Musikers kann dieser die Unbedenklichkeitserklärung direkt selbst anfordern, die Verpflichtung zur Aufbewahrung verbleibt jedoch beim Auftraggeber.

Inhalt

In der Unbedenklichkeitserklärung angeführt werden die Daten der beschäftigten Mitarbeiter (Name, Steuernummer, Matrikelnummer ENPALS), die berufliche Qualifikation, der Zeitraum der Beschäftigung, die vereinbarte Vergütung (auf Tages- oder Monatsbasis), die Art der Unbedenklichkeit, die Art der Leistung und der Ausführungsort.

Ansuchen

Das Ansuchen um die Unbedenklichkeitserklärung muss vor Erbringung der Leistung ausschließlich auf telematischem Weg über die Online-Dienste des NISF/INPS gestellt werden.

Wir erinnern daran, dass das Haushaltsgesetz 2018 (Gesetz Nr. 205, Art. 1, Absatz 1097 vom 27. Dezember 2017) eine wichtige Vereinfachung in Bezug auf die Unbedenklichkeitserklärung vorsieht: seit 01. Januar 2018 muss diese bei der Beschäftigung von lohnabhängigen Mitarbeitern (Arbeitsvertrag auf bestimmte und unbestimmte Zeit) nicht mehr angesucht werden.

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