16/07/2018
Wirtschaft & Steuern

09/2018: Kein Split Payment mehr für Freiberufler

Mit der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten des Legislativdekretes Nr. 87/2018 (decreto „dignità“) wurde mit Datum 14.07.18 die Bestimmungen zum Split Payment bei öffentlichen Aufträgen von Freiberuflern wieder abgeschafft.

Genau genommen betrifft die Neuerung alle Dienstleistungen welche einem Steuerrückbehalt unterliegen, ausgenommen jene von Vertretern, Mediatoren oder Handelsagenten.

Die Rechnungen welche dem Steuerrückbehalt unterliegen sind ab 15.07.2018 nicht mehr im Split Payment auszustellen.

 

Betroffene Subjekte

Gegenstand der Neuerungen sind Rechnungen von Freiberuflern an die öffentliche Verwaltung, diese Rechnungen unterlagen bisher dem sog. Split Payment.

Von der Anwendung des Split Payment gegenüber der öffentlichen Verwaltung werden nun die Freiberufler, deren Dienstleistungen einem Steuerrückbehalt unterliegen, befreit.

Nicht von der neuen Bestimmung betroffen sein dürften die Vertreter, Mediatoren oder Handelsagenten, deren Leistungen zwar einem Steuerrückbehalt unterliegen, jedoch nicht demselben wie die Freiberufler.

 

Zeitpunkt der Anwendung

Für die ab dem 15.07.2018 ausgestellten Rechnungen gilt nun nicht mehr das Split Payment, sondern die MwSt. muss nun wieder vom Freiberufler kassiert und eingezahlt werden (bzw. fließt diese MwSt. wieder in die MwSt.-Abrechnung des Freiberuflers ein).

Jene Rechnungen, welche bis zum 14.07.18 ausgestellt wurden, werden noch nach den alten Bestimmungen behandelt, d.h. für diese Rechnungen bleibt das Split Payment anzuwenden.

 

Rechnungslegung und Gutschriften

Die Rechnungen ab dem 15.07.18 dürfen nun also keinen Bezug mehr auf das Split Payment beinhalten, sie werden wieder so ausgestellt, wie an jeden anderen Auftraggeber, also mit Steuerrückbehalt und ausgewiesener Mehrwertsteuer welche von der öffentlichen Verwaltung auch an den Freiberufler ausgezahlt werden muss. Bitte passen Sie also Ihre Rechnungsvorlagen entsprechend an.

Jene Rechnungen, welche bis zum 14.07.18 ausgestellt wurden, werden noch nach den alten Bestimmungen behandelt, d.h. für diese Rechnungen bleibt das Split Payment anzuwenden.

Wurde bisher nur eine Spesenaufstellung ausgestellt, dann gelten für die Rechnung nach dem 15.07.18 auch die neuen Regeln, d.h. es findet kein Split Payment Anwendung.

Die Lastschriften ab dem 15.07.18, d.h. eine Nachbelastung auf die ursprünglich ausgestellte Rechnung, folgt den normalen Bestimmungen, also ohne Split Payment, auch wenn die ursprüngliche Rechnung im Split Payment ausgestellt wurde.

Die Gutschriften ab dem 15.07.18 müssen so ausgestellt werden wie die ursprüngliche Rechnung ausgestellt wurde, d.h. auch im Split Payment. Diese Gutschriften fließen also, genauso wie die ursprüngliche Rechnung, nicht in die MwSt. Abrechnung des Freiberuflers ein.

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