05/02/2018
Wirtschaft & Steuern

03/2018: Haushaltsrahmengesetz 2018 und weitere Neuerungen

Mit diesem umfangreichen Rundschreiben möchten wir Sie über die Neuerungen sowohl des Haushaltsgesetzes 2018 als auch anderer Bestimmungen der letzten Monate informieren.

1.1 Ausweitung der elektronischen Rechnungslegung zwischen Unternehmen/Freiberuflern (B2B)

Es wird vorgesehen, dass ab dem Jahr 2019, bzw. teilweise bereits ab 01.07.2018, eine generelle Pflicht der elektronischen Rechnungslegung eingeführt wird, d.h. die Rechnungen zwischen Unternehmen, Freiberuflern und an Privatpersonen müssen ab dem nächsten Jahr auch nur mehr in elektronischer Form erfolgen.

Die neue Verpflichtung wird folgendermaßen eingeführt:

  • für die ausgestellten Rechnungen ab dem 01.01.2019;
  • vorgezogen ab dem 01.07.2018 für die Rechnungen des Verkaufs von Treibstoff und für die Unterwerkverträge im öffentlichen Sektor.

Betroffen sind alle Verkäufe von Waren und Dienstleistungen zwischen Subjekten mit Sitz, Betriebsstätte oder Direktidentifikation in Italien. Die verpflichtende elektronische Rechnungslegung gilt sowohl für Rechnungen an Unternehmen und Freiberufler als auch an Privatpersonen.

Ausgenommen von der Verpflichtung sind einzig die Kleinstunternehmen (sog. „regime dei minimi“ und „regime forfettario“).

Die elektronischen Rechnungen werden ausschließlich mit dem sog. Sistema di Interscambio (SdI) im Format der bisherigen elektronischen Rechnungen an die öffentliche Verwaltung versendet.

Für die Übermittlung der Rechnung kann das Unternehmen entweder selbst direkt auf dem SdI arbeiten oder aber einen Intermediär mit der Versendung der Rechnungen beauftragen.

Die elektronischen Rechnungen an Privatpersonen werden diesen anhand der telematischen Kanäle des Finanzamtes zur Verfügung gestellt und der Rechnungssteller händigt der Privatperson zusätzlich eine Kopie der Rechnung aus.

Ab dem 01.01.2019 wird dann auch zusätzlich die Verpflichtung eingeführt, alle Auslandsumsätze mitzuteilen, sowohl die Verkäufe ins Ausland als auch die Einkäufe vom Ausland. Somit wäre der gesamte aktive und passive Umsatz eines italienischen Unternehmens elektronisch mitgeteilt, entweder direkt über jede einzelne elektronische Rechnung oder ergänzend über die Meldung der Auslandsumsätze.

Diese Meldung der Auslandsumsätze ist verpflichtend von allen Unternehmen und Freiberuflern mit Sitz, Betriebsstätte oder Direktidentifikation in Italien zu tätigen, Ausnahme bilden einzig die Daten der

  • erhaltenen Zollbolletten;
  • die versendeten oder erhaltenen elektronischen Rechnungen.

Diese Verkäufe an und Einkäufe vom Ausland müssen telematisch innerhalb des Folgemonats nach

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