16/05/2017
Arbeit & Lohn

11/2017: Arbeiten im Ausland

Die stetig zunehmende internationale Arbeitsteilung und die Verflechtung wirtschaftlicher Aktivitäten führen immer häufiger dazu, dass Unternehmen eigene Arbeitskräfte zur Arbeitserbringung länderübergreifend einsetzen.

Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, eine kurze Übersicht über die verschiedenen Pflichten zu schaffen, die Unternehmen mit Sitz in Italien bei der Ausführung von Aufträgen in den benachbarten Ländern SchweizÖsterreich und Deutschland erfüllen müssen, und gleichzeitig unsere Kundschaft für diese Thematik zu sensibilisieren.

Wir möchten darauf hinweisen, dass auch bei der Arbeitserbringung in anderen Ländern entsprechende Verpflichtungen vorliegen, wobei in diesem Rundschreiben nur auf die Obliegenheiten der vorgenannten Staaten eingegangen wird.

1.    Allgemeines

Bei Arbeitserbringung im Ausland gelten grundsätzlich in Bezug auf das Arbeitsverhältnis die italienischen Rechtsvorschriften. Alle EU-Mitgliedstaaten (inkl. der Schweiz) sind jedoch dem Grundsatz verpflichtet, dass Arbeitskräfte, die in einem anderen Staat für das italienische Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben, die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen (u.a. Zahlung des gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgeschriebenen Mindestlohnes, Gewährung des Mindesturlaubs, Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten etc.) erfahren sollen wie alle Arbeitskräfte im jeweiligen Sektor in diesem Staat, sofern das für den Arbeitnehmer besserstellend ist.

Der grenzüberschreitende Einsatz von Arbeitnehmern ist in den einzelnen Ländern unter unterschiedlichen Prämissen meldepflichtig.

 

2.    Arbeiten in der Schweiz

2.1         Vorabmeldung

Unternehmen mit Sitz in Italien können für maximal 90 Tage pro Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz tätig sein. Innerhalb dieses Zeitraumes besteht lediglich eine Meldepflicht, nach der jeder Arbeitseinsatz in der Schweiz einzeln und mindestens acht Tage vor Beginn der Tätigkeit den Schweizer Behörden gemeldet werden muss.

Für Arbeitseinsätze, die 90 Tage (auch nicht zusammenhängend) pro Kalenderjahr überschreiten, ist immer und für jede einzelne Person separat eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einzuholen.

Für Nacht- und Sonntagsarbeit muss eine gesonderte Bewilligung eingeholt werden.

2.2         Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen

Jedes italienische Unternehmen, das eine Dienstleistung in einem in der Schweiz reglementierten Beruf erbringen möchte, muss zusätzlich eine Meldung über das Online-System des Staatsekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) tätigen. Damit überprüft die zuständige Behörde die nötigen Berufsqualifikationen. Die Dienstleistung darf erst erbracht werden, sobald die zuständige Behörde dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass ihrer Erbringung nichts entgegensteht oder die festgelegte Frist (ein Monat ab Übermittlung der Anzeige) ohne Mitteilung durch die Behörde abgelaufen ist.

Die Anzeige ist einmal jährlich zu stellen bzw. zu erneuern.

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