29/03/2021
Wirtschaft & Steuern

19/2021: Neuerungen des Dekret Sostegni Nr. 41 2021

Im Folgenden möchten wir die wichtigsten steuerrechtlichen Neuerungen der Gesetzesverordnung Nr. 41 / 2021 (sog. „Dekret Sostegni“) erläutern.

Mit der Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 17 vom 26.03.21 wurde außerdem ein Aufschub der Gemeindesteuern in der Provinz Bozen erlassen.

1.1 Zuschüsse für Unternehmen, Freiberufler und Landwirte

Das Gesetzesdekret „Sostegni“ sieht einen Zuschuss zugunsten von Unternehmen, Freiberuflern und Landwirten vor, welche eine MwSt.-Nummer haben und in Italien ansässig sind. Auch nicht gewerbliche Körperschaften und Steuerpflichtige mit Pauschalsystem (sog. „Forfetari“ und „Minimi“) fallen unter die Begünstigung.

Die Zuschüsse werden nicht gewährt an:

  • Subjekte mit Erlösen oder Einkünften im Jahr 2019 von mehr als 10 Mio. €;
  • Subjekte, deren Tätigkeit innerhalb 23.03.2021 eingestellt wurde;
  • Subjekte, welche ihre MwSt. Nummer ab dem 24.03.2021 eröffnet haben (Ausnahmen für Erben);
  • Öffentliche Körperschaften laut Art. 74, Abs. 2, TUIR;
  • Finanzintermediäre / Beteiligungsgesellschaften laut Art. 162-bis, TUIR.

Die Zuschüsse werden gewährt an

  • Subjekte mit Erlösen oder Einkünften im Jahr 2019[1] von nicht mehr als 10 Mio. €;
  • vorausgesetzt, dass der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2020 mindestens um 30% geringer war als der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019;
  • Subjekte, die ihre Tätigkeit ab dem 01.01.2019 aufgenommen haben, haben auch dann Anspruch auf den Beitrag, wenn kein Rückgang der durchschnittlichen monatlichen Umsätze um 30% verzeichnet wurde.

Um den Umsatz korrekt zu ermitteln, wird auf das Datum Bezug genommen, an dem der Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen durchgeführt wurde, in der Regel der Tag des Versands bei Waren oder Tag der Bezahlung bzw. Rechnungslegung bei Dienstleistungen.

Der Zuschuss errechnet sich als Prozentsatz berechnet auf die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Monatsumsatz 2020 und 2019, und zwar wie folgt:

  • 60% des durchschnittlichen monatlichen Umsatzrückganges für Subjekte mit Erlösen bis 100.000€[;
  • 50% des durchschnittlichen monatlichen Umsatzrückganges für Subjekte mit Erlösen über 100.000€ bis 400.000€;
  • 40% des durchschnittlichen monatlichen Umsatzrückganges für Subjekte mit Erlösen über 400.000€ bis 1 Mio.€;
  • 30% des durchschnittlichen monatlichen Umsatzrückganges für Subjekte mit Erlösen über 1 Mio.€ bis 5 Mio.€;
  • 20% des durchschnittlichen monatlichen Umsatzrückganges für Subjekte mit Erlösen über 5 Mio.€ bis 10 Mio.€.

Es ist ein Mindestzuschuss vorgesehen, und zwar in der Höhe von

  • 1.000€ für natürliche Personen (Einzelfirmen, Freiberufler, etc.),
  • 2.000€ für alle anderen Subjekte.

Der maximale Zuschuss beträgt 150.000€.

Der Beitrag kann wahlweise wie folgt beansprucht werden

  • als direkte Auszahlung auf das anzugebende Konto oder
  • als Steuerguthaben, zu verrechnen über das Modell F24.

Der Zuschuss ist steuerfrei.

Das Ansuchen um den Zuschuss muss ausschließlich telematisch bis zum 28. Mai 2021 bei der Agentur der Einnahmen eingereicht werden.

Wir werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Begünstigung prüfen und unsere Kunden, die ansuchen können, zeitnah darüber informieren.

Beispiel für die Berechnung des Beitrages:

Beginn Tätigkeit vor dem 01.01.19;

Umsatz zwischen 100k und 400k, also 50% Beitrag;

Umsatz 2019 € 165.400 -> Monatsdurchschnitt 165.400 / 12 = € 13.783

Umsatz 2020 € 114.500 -> Monatsdurchschnitt 114.500 / 12 = € 9.542

Umsatzrückgang: -30,77%, Bedingung also erfüllt

Differenz Monatsdurchschnitt 2019 – Monatsdurchschnitt 2020 = 13.783 – 9.542 = 4.241

Beitrag: 2.121€ (50% von 4.241€)

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