26/03/2021
Arbeit & Lohn

18/2021: Gesetzesdekret Sostegni – Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Hiermit möchten wir Sie über die Neuerungen arbeitsrechtlicher Natur des Gesetzesdekrets Nr. 41/2021 (sog. „Decreto Sostegni“) – in Kraft seit 23. März 2021 – informieren.

1.1 Lohnausgleich

1.1.1 Ordentlicher Lohnausgleich (CIGO)

Jene Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich der ordentlichen Lohnausgleichskasse fallen (in der Regel handelt es sich um Unternehmen, die im Industriesektor tätig sind), können aufgrund des anhaltenden Gesundheitsnotstandes hervorgerufen durch COVID-19 weitere 13 Wochen an ordentlichen Lohnausgleich beanspruchen.

Die weiteren 13 Wochen an Lohnausgleich können bei Notwendigkeit im Zeitraum zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. Juni 2021 beansprucht werden.

Es können all jene Arbeitnehmer/innen in den Lohnausgleich überstellt werden, die zum 23. März 2021 im Unternehmen beschäftigt sind.

Die Arbeitgeber sind von der Zahlung eines jeglichen Zusatzbeitrages befreit.

1.1.2 Sonderlohnausgleichskasse

Jene Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich der Sonderlohnausgleichskasse fallen (in der Regel handelt es sich um Hotel- und Gastbetriebe, Betriebe im Sektor Handel und Dienstleistungen sowie um Freiberufler/innen) können aufgrund des anhaltenden Gesundheitsnotstandes hervorgerufen durch COVID- 19 weitere 28 Wochen an Lohnausgleich beanspruchen.

Die weiteren 28 Wochen an Lohnausgleich können bei Notwendigkeit im Zeitraum zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 beansprucht werden.

Es können all jene Arbeitnehmer/innen in den Lohnausgleich überstellt werden, die zum 23. März 2021 im Unternehmen beschäftigt sind.

Die Arbeitgeber sind von der Zahlung eines jeglichen Zusatzbeitrages befreit.

Von diesen Maßnahmen sind die Arbeitgeber von Hausangestellten weiterhin ausgeschlossen.

1.2 Betriebsbedingte Entlassungen von Arbeitnehmer/innen

1.2.1 Arbeitgeber die den ordentlichen Lohnausgleich (CIGO) bzw. außerordentlichen Lohnausgleich (CIGS) beanspruchen können

Der Entlassungsstopp wurde für all jene Arbeitgeber, die den ordentlichen bzw. außerordentlichen Lohnausgleich (CIGO – CIGS) beanspruchen können, bis zum 30. Juni 2021 verlängert; daher können Arbeitgeber bis zu diesem Datum keine individuellen bzw. kollektiven Entlassungen von Arbeitnehmern/innen aus objektiv gerechtfertigtem Grund vornehmen (Gründe, die mit der Produktionstätigkeit und ihrem ordnungsgemäßen Funktionieren zusammenhängen, wirtschaftliche Gründe). Laufende Verfahren hinsichtlich der kollektiven und individuellen Entlassungen sind ebenso ausgesetzt.

1.2.2 Andere Arbeitgeber

Der Entlassungsstopp wurde für all jene Arbeitgeber, die den Sonderlohnausgleich (FIS – CIGD) beanspruchen können, bis zum 31. Oktober 2021 verlängert; daher können Arbeitgeber bis zu diesem Datum keine individuellen bzw. kollektiven Entlassungen von Arbeitnehmern/innen aus objektiv gerechtfertigtem Grund vornehmen (Gründe, die mit der Produktionstätigkeit und ihrem ordnungsgemäßen Funktionieren zusammenhängen, wirtschaftliche Gründe). Laufende Verfahren hinsichtlich der kollektiven und individuellen Entlassungen sind ebenso ausgesetzt.

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