15/01/2021
Wirtschaft & Steuern

03/2021: Covid-Maßnahmen der Verordnung LH Nr. 02 vom 15.01.2021

In Folge fassen wir die wichtigsten Maßnahmen der Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 02 vom 15.01.2021 zusammen. Diese ergänzt die Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 01 vom 05.01.2021 und nimmt einige Einschränkungen in der Gastronomie vor.

Eingeschränkt wird der Verkauf von Getränken zum mitnehmen, welcher nur bis 18:00 Uhr erlaubt ist.

Für die Gastronomie in Skigebieten wurden spezifische Maßnahmen und Einschränkungen festgelegt.

Die Verordnung gilt für ganz Südtirol ab dem 15.01.2021.

Die grau hervorgehobenen Bereiche enthalten die Neuerungen der Verordnung Nr. 02/2021 gegenüber der Nr. 01/2020.

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