13/05/2020
Wirtschaft & Steuern

28/2020: Garantierte Kredite und deren Verwendung zur Umschuldung

In unserem Rundschreiben Nr. 25/20 haben wir die verschiedenen Formen und Möglichkeiten von Finanzierungen erläutert, welche Unternehmen und Freiberuflern einen vereinfachten und schnellen Zugang zu Liquidität ermöglichen sollen.

Ein zentraler Punkt ist der Verwendungszweck der gewährten Kredite, genauso wie die Frage, ob mit diesen Finanzierungen bereits bestehende Darlehen getilgt werden können. Zu diesen beiden Punkten möchten wir in diesem Rundschreiben noch einmal Stellung nehmen.

1.1           Verwendung der Finanzierungen

Die mit Hilfe des staatlichen Garantiefonds oder der lokalen Garantiegenossenschaften gewährten Finanzierungen für Unternehmen, welche aufgrund der Covid-19-Krise auf frisches Geld angewiesen sind, müssen grundsätzlich für Erfordernisse der Liquidität und Investitionen verwendet werden, jedenfalls immer für betriebliche Ausgaben bzw. Tätigkeiten.

Der staatliche Garantiefond nennt dabei unter anderem die Begleichung von Leasingraten, Versicherungsprämien, Personal- und Weiterbildungsspesen.

Auch die Finanzierungen an Großunternehmen mit einer Garantie durch die SACE SPA unterliegen bestimmten Limitationen. Deren Verwendung ist zum Zweck der Abdeckung von Personalkosten, sowie Investitionen in Produktionstätigkeiten bestimmt.

Einzig der staatliche Garantiefond gewährt Direktgarantien für Kredite in Höhe von maximal 80%, welche zum Zweck einer Umschuldung durch Unternehmen aufgenommen werden können.

1.2           Garantierte Finanzierungen zur Umschuldung

Der staatliche Garantiefond (Fondo centrale di garanzia per le PMI) gewährt auch Direktgarantien für Kredite in Höhe von maximal 80%, welche zum Zweck einer Umschuldung durch Unternehmen aufgenommen werden können. Die Bedingungen sind dabei folgende:

  • Die Laufzeit der gewährten Finanzierung darf 72 Monate nicht überschreiten;
  • Keine bzw. keine Mindestdauer der Präamortisation;
  • Der Kreditnehmer hat die Raten bestehender Finanzierungen stets pünktlich bedient („in bonis“);
  • Die Bank gewährt dem Antragsteller zusätzliche 10% an Liquidität.

Sowohl für den Antragsteller als auch das Kreditinstitut könnte eine durch den staatlichen Garantiefond gedeckte Finanzierung in dieser Form Vorteile bringen, und zwar folgende:

  • Das Unternehmen erhält frisches Kapital in höherem Ausmaß mit einer längeren Laufzeit durch die Verpflichtung der Bank mindestens 10% mehr an Liquidität zu finanzieren;
  • Potenziell geringere Verzinsung der Finanzierung aufgrund der staatlichen Garantie
  • Die Bank kann einen Kredit mit keiner oder nur geringer Sicherstellung durch einen teilweise staatlich garantierten Kredit ersetzen und verfügt somit eine höhere Sicherheit.

Ein vom staatlichen Garantiefond gedeckter Kredit könnte z.B. zur Umschuldung folgender Finanzierungsformen verwendet werden:

  • Finanzierungen mit kurzer Laufzeit (Vorfinanzierungen, Bevorschussungen usw.);
  • Finanzierungen mit geringen oder keinen Sicherstellungen;
  • Kontokorrentkredite, welche durch das Unternehmen regelmäßig in vollem Ausmaß ausgenutzt werden.

Zu beachten ist allerdings, dass die Garantien solcher Kredite stets unter die De-Minimis-Beihilfen gemäß EU-Verordnung Nr. 1407/13 fallen, was bedeutet, dass das Unternehmen im laufenden und in den beiden vorangegangen Steuerjahren maximal 200.000 Euro an Beihilfen erhalten kann. Als Beihilfe gilt der Gegenwert der Garantie.

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