07/02/2020
Wirtschaft & Steuern

03/2020: Nachweis der innergemeinschaftlischen Lieferungen - Neuigkeiten ab 2020

In Bezug auf die innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß Art. 41 DL 331/93 wurde bestimmt, dass diese Geschäftsfälle in Italien nicht Mehrwertsteuer pflichtig sind, da die Mehrwertsteuer im Bestimmungsland geschuldet wird.

Damit diese Bestimmung greift, ist es notwendig, dass:

  • der Verkäufer und Käufer beide Mehwertsteuersubjekte mit Mehrwertsteuernummer sind;
  • der Geschäftsfall entgeltlich ist und eine Eigentumsübertragung der Güter mit sich bringt;
  • die Güter auch wirklich und physisch von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat verbracht werden.

Die von der EU eingeführten Neuerungen betreffen genau diesen letzten Punkt, nämlich den Nachweis des tatsächlichen physischen Warentransfers zwischen zwei EU-Ländern.

Der neue Art. 45-bis der EU-Verordnung 282/2011 legt fest, wie der Nachweis der Übertragung von Waren zwischen zwei EU-Ländern aussehen muss, damit die Transaktion als nicht steuerpflichtig betrachtet wird. Die zu erbringenden Nachweise sind zum Teil unterschiedlich, je nachdem ob der Transport durch den Verkäufer oder den Käufer veranlasst wird. Der Transport umfasst immer auch den Transport durch Dritte, beauftragt vom Verkäufer oder vom Käufer.

1.1           Nachweise über den erfolgten Transport

Es werden zwei verschiedene Gruppen von Nachweisen vorgesehen, die als Beweis für die Versendung oder den Transport in einen anderen EU-Staat gelten.

Die Dokumentation muss von jeweils zwei verschiedenen Parteien ausgestellt werden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Käufer unabhängig sind.

Die Dokumentation sollte unmittelbar aufbewahrt werden, da es scheinbar nicht ausreicht, diese nachzureichen.

Die in Artikel 45-bis, Abs. 3, Buchstabe a) genannten Nachweise sind:

  • Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände wie beispielsweise ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief;
  • Konnossement (polizza di carico);
  • Luftfracht-Rechnung;
  • Rechnung des Beförderers der Gegenstände.

Die in Artikel 45-bis, Abs. 3, Buchstabe b) genannten Nachweise sind:

  • eine Versicherungspolice für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände oder Bankunterlagen, die die Bezahlung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände belegen;
  • von einer öffentlichen Stelle wie z. B. einem Notar ausgestellte offizielle Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen;
  • eine Quittung, ausgestellt von einem Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat, durch die die Lagerung der Gegenstände in diesem Mitgliedstaat bestätigt wird.
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