21/05/2018
Arbeit & Lohn

05/2018: Barzahlung von Löhnen

Ab 1. Juli 2018 dürfen gemäß Haushaltsgesetz 2018 die Löhne nicht mehr in bar ausbezahlt werden.

Demnach können die Lohnzahlungen nur wie folgt über Bank oder Post durchgeführt werden:

  • durch Überweisungen mit Angabe der IBAN-Kontonummer des jeweiligen Mitarbeiters;
  • mit einem nicht übertragbaren Scheck zugunsten des Mitarbeiters.

Bei Nichteinhaltung drohen Verwaltungsstrafen in der Höhe zwischen 1.000,00 Euro und 5.000,00 Euro.

 

Von dieser Regelung ausgeschlossen sind ausschließlich die Löhne der Hausangestellten und Hauspflegekräfte, die auch weiterhin in bar ausbezahlt werden können.

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