14/12/2017
Wirtschaft & Steuern

17/2017: Weihnachtsgeschenke und Zuwendungen an Mitarbeiter

In Anbetracht der nahenden Festtage möchten wir Sie erneut auf die steuerliche Behandlung der Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter hinweisen.

Firmenessen oder Weihnachtsessen

Firmenessen oder Weihnachtsessen nur für die Mitarbeiter sind steuerlich als Hotel- und Restaurantspesen zu 75% absetzbar, zusätzlich ist die Absetzbarkeit dieser Spesen beschränkt auf 0,5% der Personalkosten, da sie mit freiwilligen Zuwendungen an das Personal gleichgesetzt werden. Die Mehrwertsteuer auf diese Spesen ist, aufgrund der fehlenden Betriebszugehörigkeit, nicht absetzbar.

 

Gutscheine

Gutscheine oder Voucher werden oft an Mitarbeiter oder Kunden verschenkt und sind dann von diesen in bestimmten Geschäften einlösbar.

In Bezug auf die MwSt. stellen diese Gutscheine keine Waren dar, sondern sind Dokumente, welche den Inhaber als Begünstigten bestimmter Waren oder Dienstleistungen identifizieren.

Aus diesem Grund sind die Gutscheine kein MwSt. relevanter Geschäftsfall und außerhalb des Anwendungsbereiches der MwSt. laut Art. 2, Abs. 3, lit. a) DPR 633/72, da sie keinen Verkauf von Waren sondern nur einen Geldtransfer darstellen.

 

Für die Einkommenssteuern werden die Gutscheine des Unternehmens an Kunden oder Mitarbeiter gleich behandelt wie die Güter, welche nicht aus der eigenen betrieblichen Tätigkeit stammen (erste Tabelle oben).

Für den Mitarbeiter gelten die Gutscheine als Sachzuwendungen und sind als solche bis zu einem Jahresgesamtbetrag von € 258,23 steuerfrei, darüber hinaus ist der gesamte Betrag zu versteuern. Zu diesen Sachzuwendungen zählen auch z.B. zugewiesene Pkw, bezahlte Mieten, andere Geschenke.

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