20/11/2017
Wirtschaft & Steuern

15/2017: Einheitsbescheinigung 2018 (CU2018)

Jedes Steuersubstitut (z.B. Unternehmen, Freiberufler usw.) ist dazu verpflichtet, der Agentur der Einnahmen innerhalb 07. März 2018 die Bestätigung über die im Jahr 2017 ausgezahlten Bezüge aus lohnabhängiger und selbstständiger Tätigkeit sowie andere Einkünfte zu übermitteln.
Die dafür verwendete Einheitsbescheinigung CU („Certificazione Unica“) betrifft alle lohnabhängigen Arbeitnehmer und die diesen Gleichgestellten (z.B. koordinierte Mitarbeiter), die freiberuflichen Mitarbeiter sowie die Empfänger von Provisionen oder anderen einem Steuereinbehalt unterworfenen Einkünften, auch wenn aus irgendeinem Grund keine Vorsteuern einbehalten worden sind.
Die Übermittlung der Einheitsbescheinigung CU hat ausschließlich auf telematischem Wege zu erfolgen. Für jede verspätete, fehlerhafte oder unterlassene Übermittlung kommt eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 100,00 zur Anwendung.

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