24/03/2017
Wirtschaft & Steuern

06/2017: ‘Spesometro’ – Kunden - Lieferantenliste 2016

Die Verpflichtung, alle Käufe und Verkäufe von Gütern und Leistungen mitzuteilen, wurde mit Art. 21 GD Nr. 78/2010 eingeführt.

Die Änderungen zu den bisherigen Vorschriften sind nicht substantiell, sondern rühren in erster Linie von der Abschaffung einiger Erleichterungen welche für die Jahre 2012-2015 galten, her.

Weitere Anwendungsbereiche der neuen Mitteilung – Black List, San Marino, Miete und Leasing, Barzahlungen im Tourismussektor

Das neue Modell der Kunden- Lieferantenliste wurde “Modello di comunicazione polivalente” benannt, und als solches Mehrzweckmodell wird es nun auch für folgende weitere zu übermittelnde Listen und Miteilungen herangezogen:

  • es kann für die Mitteilung der Daten der Güter in Leasing oder Miete verwendet werden;
  • es muss zur Mitteilung der Einkäufe aus San Marino verwendet werden;
  • es muss zur Mitteilung der Geschäftsfälle mit sog. Black List Staaten verwendet werden, da diese Black-List Meldung bereits für 2016 abgeschafft wurde, sind diese Geschäftsfälle nun in der Kunden- Lieferantenliste mitzuteilen;
  • es muss vom Detailhandel und Gleichgestellten im Tourismussektor zur Mitteilung der Barzahlungen über € 1.000 von Seiten von Nicht-EU Bürgern verwendet werden.

 

Auf Anfrage des Kunden ausgestellte Rechnungen

Jene Subjekte, welche zwar nicht zur Rechnungsstellung verpflichtet sind, diese jedoch auf Anfrage des Kunden ausstellen, müssen den jeweiligen Geschäftsfall unabhängig des Betrages desselben, mitteilen. Ab den Rechnungen des Jahres 2016 gibt es, vorbehaltlich Mitteilungen in letzter Minute, keine Ausnahmeregelungen mehr, diese waren auf die Jahre 2012-2015 beschränkt.

Erleichterungen für Detailhändler und Gleichgestellte (z.B. Hotel, Restaurant, etc.)

Ab 2016 müssen alle Rechnungen mitgeteilt werden, unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrages. Die in den Vorjahren vorgesehene Erleichterungen für Detailhändler und Gleichgestellte wurde bisher nicht erneuert bzw. verlängert.

Öffentliche und nicht kommerzielle Körperschaften

Zur Versendung verpflichtet sind auch öffentliche und nicht kommerzielle Körperschaften, beschränkt jedoch auf die Geschäftsfälle der gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit, also nicht für jene im Rahmen der institutionellen Tätigkeit.

Während für die Kunden- Lieferantenlisten der Jahre 2010 und 2011 die öffentlichen Körperschaften explizit ausgenommen waren, so beschränkt sich diese Ausnahme ab 2016 nur mehr auf die Geschäftsfälle im Rahmen der institutionellen Tätigkeit.

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