21/03/2016
Wirtschaft & Steuern

12/2016: Mitteilung der Geschäftsfälle mit “black list” Staaten

Ab dem 01.07.2010 ist die Mitteilungspflicht für alle Geschäftsfälle eingeführt worden, welche mit Subjekten mit Sitz in Steuerparadiesen getätigt wurden. Gegenstand der Mitteilung sind die Einkäufe und Verkäufe von Gütern und Dienstleistungen von und an Subjekte mit Sitz in Steuerparadiesen. Die Steuerparadiese sind im DD.MM. vom 04.05.1999 und 21.11.2001 aufgelistet.

Die Liste der Black List Staaten finden Sie als Anlage zu diesem Schreiben.Das Gesetz 175/2014 hat einige Neuerungen eingeführt, und zwar gilt nun eine Grenze von 10.000€, unter welcher man keine Black List Meldung mehr machen muss. Die 10.000€ Grenze gilt für die Gesamtheit der erhaltenen und erbrachten Lieferungen und Leistungen. Eine Black List Meldung muss also z.B. auch dann gemacht werden, wenn 6.000€ an Kunden in Steuerparadiesen verkauft wurden und 5.000€ von Lieferanten aus Steuerparadiesen eingekauft wurde, die Grenze ist also eine globale und bezieht sich generell auf alle Geschäftsfälle von jedwedem Lieferanten oder Kunden. Ist diese Grenze einmal überschritten, muss eine Black List Meldung gemacht werden und es muss jeder Geschäftsfall mitgeteilt werden, egal welcher Höhe.

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