13/05/2015
Wirtschaft & Steuern

10/2015: Steuerguthaben für die Digitalisierung von Beherbergungsbetrieben - Anwendungsbestimmungen

Mit der Ministerialverordnung (DM) vom 12.2.2015 wurden die Anwendungsbestimmungen für die Gewährung eines Steuerguthabens für die Digitalisierung von Beherbergungs- und Tourismusbetrieben nach Artikel 9 G.D. 83/2014 erlassen.

Die Verordnung definiert die förderbaren Maßnahmen, die Verfahren für die Zuerkennung der Begünstigung, die Maximalbeträge für die einzelnen Aufwandsposten sowie die Verfahren für die Rückerstattung bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme des Steuerguthabens.

Innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten der Verordnung (d.h. innerhalb 6.6.2015) sollen die Modalitäten der telematischen Versendung des Antrags auf Gewährung des Steuerguthabens definiert werden.

1.1            Subjektive Voraussetzungen

Die Begünstigung für die Digitalisierung wird den “einfachen Beherbergungsbetrieben” sowie den “mit nicht gastgewerblichen oder zusätzlichen Dienstleitungen integrierten Beherbergungsbetrieben” zuerkannt.

Das Steuerguthaben kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Beherbergungsbetriebe zur Kategorie 55 der Tabelle ATECO 2007 (Beherbergung) gehören und die Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausgeführt wird.

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