21/05/2020
Wirtschaft & Steuern

29/2020: Neuerungen der Verordnung "Rilancio" – Gesetzesdekret Nr. 34 vom 19.05.2020

Die Verordnung „Rilancio“ wurde am 19.05.2020 veröffentlicht und die darin enthaltenen Bestimmungen sind in der Regel ab diesem Datum in Kraft. Zu einigen Bestimmungen, besonders die Begünstigungen, sind noch Durchfürhungsbestimmungen zu erlassen, die deren Funktionieren genau regeln, sind also leider noch nicht wirklich nutzbar.

Die Verordnung enthält eine Reihe von Maßnahmen beinahltend

  • Zuschüsse für Unternehmen, Freiberufler, Gesellschaften (600€ bis 1.000€ für Selbstständige und Zuschüsse für MwSt.-Subjekte)
  • Steuerguthaben für
    • Desinfektionsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen
    • Persönliche Schutzausrüstung und Sicherheit am Arbeitsplatz
    • Miete und Pacht von Immobilien
    • Kapitalerhöhungen in Gesellschaften
  • Aufschübe diverser Verpflichtungen und Zahlungstermine (telematische Registrierkassen, Zahlungen März, April, Mai)
  • Erhöhung des Limits der Kompensierungen und Rückforderungen.

In Folge möchten wir Sie über die interessantesten Maßnahmen informieren. Ein Rundschreiben zu den Maßnahmen in Bezug auf Angestellte und Mitarbeiter folgt noch.

1.1           Zuschüsse für Unternehmen, Freiberufler und Landwirte (Art. 25)

Das Gesetzesdekret sieht einen Zuschuss zu Gunsten von Unternehmen, Freiberuflern und Landwirten vor, welche eine MwSt.-Nummer haben.

Die Zuschüsse werden gewährt an

  • Subjekte mit Erlösen oder Einkünften im Vorjahr von weniger als 5 Mio. € und
  • für Inhaber von landwirtschaftlichem Einkommen nach Artikel 32 Tuir,
  • vorausgesetzt, dass der Umsatz im April 2020 um mehr als 33% geringer war als der Umsatz im April 2019.
  • Die Subjekte, die die Tätigkeit ab dem 01.01.2019 aufgenommen haben, haben auch dann Anspruch auf den Beitrag, wenn die Erlöse nicht um 1/3 zurückgegangen sind.

Der Zuschuss wird nicht gewährt an:

  • Personen, deren Tätigkeit am 31.03.2020 eingestellt wurde,
  • Subjekte, die Anspruch auf die Zuschüsse der Inps in Höhe von 600 € für die Monate März, April und Mai haben (Artikel 27, 38 oder 44 GD 18/2020) sowie öffentliche Einrichtungen;
  • an Subjekte im Angestelltenverhältnis;
  • Freiberufler mit eigenen Pensionskassen verschieden der Inps (Ing., Arch., RA, Geom., Psychologen usw.).

Um den Umsatz korrekt zu bestimmen, wird auf das Datum Bezug genommen, an dem der Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen durchgeführt wurde.

Der Zuschuss wird berechnet auf den Umsatzrückgang zwischen April 2020 und April 2019, und zwar wie folgt:

  • 20% des Umsatzrückganges für Subjekte mit Erlösen im Vorjahr unter 400.000€;
  • 15% des Umsatzrückganges für Subjekte mit Erlösen im Vorjahr zwischen 400.000€ und 1 Mio. €
  • 10% des Umsatzrückganges für Subjekte mit Erlösen im Vorjahr zwischen 1 Mio. und 5 Mio. €.

Es ist ein Mindestzuschuss vorgesehen, und zwar in der Höhe von

  • 1.000€ für natürliche Personen (Einzelfirmen, Freiberufler usw.)
  • 2.000€ für alle anderen Subjekte.

Der Zuschuss ist steuerfrei.

Das Ansuchen um den Zuschuss muss ausschließlich elektronisch eingereicht werden, dies kann auch von Intermediären erledigt werden. Die genauen Bestimmungen dazu müssen noch erlassen werden.

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