18/03/2020
Wirtschaft & Steuern

12/2020: Arbeiten auf Baustellen

Hiermit informieren wir, dass mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 10 vom 16.03.2020 in Bezug auf Arbeiten auf Baustellen folgendes beschlossen und verordnet wurde:

„Die Schließung aller Baustellen; ausgenommen davon sind jene, welche Bauarbeiten durchführen, die nötig sind, um die Erbringung von grundlegenden öffentlichen Diensten für die Bevölkerung zu gewährleisten, bzw. um Strukturen wiederherzustellen oder um von Schadensereignissen oder Fehlfunktionen betroffene Anlagen zu sanieren, sowie allen Wartungs- und Installationsarbeiten und kleine Bau und Nichtbauarbeiten, unbeschadet aller gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheitsprotokollen zur Vermeidung der Krankheitsübertragungen.

Zulässig sind die für die Schließung der Baustellen nötigen Tätigkeiten, sowie jene, um die Baustellen und die bereits realisierten Bauarbeiten sicherzustellen; ebenso zulässig sind geringfügige Eingriffe, bei denen es keinen Kontakt mit Personen gibt.“

Zudem hat die Autonome Provinz Bozen mit Rundschreiben vom 17.03.2020 noch folgende Klarstellungen herausgegeben:

„Zulässig sind:

  1. Baustellen, welche zur Erbringung von grundlegenden öffentlichen Diensten für die Bevölkerung nötig sind unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter;
  2. Baustellen, um gefährdete Strukturen wiederherzustellen unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter;
  3. Baustellen, um von Schadensereignissen oder Fehlfunktionen betroffene Anlagen zu sanieren unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter;
  4. Wartungs- und Installationsarbeiten (gesamter Installationssektor laut M.D. 37/2008) mit maximal 5 gleichzeitig tätigen Mitarbeitern; ausgenommen Baustellen.
  5. Kleinere Bau- und Nichtbauarbeiten um die bereits realisierten Bauarbeiten sicherzustellen;
  6. Geringfügige neue Eingriffe ohne Kontakt mit anderen Personen (pro Eingriff ein Mitarbeiter).

Sämtliche Einsätze müssen unter der Berücksichtigung aller aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheitsprotokolle zur Vermeidung der Krankheitsübertragung erbracht werden.

Sollte sich die Lage im Zusammenhang mit COVID-2019 ändern bzw. sollten diesbezügliche neue Bestimmungen erlassen werden, werden entsprechende weitere Mitteilungen folgen.“

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